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By Oliver Hölkermann
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Und selbst dann, wenn Pauschalpreisverträge abgeschlossen werden, müssen die anbietenden Bauunternehmer in aller Regel ein eigenes Leistungsverzeichnis erstellen und kalkulieren, dies vom Verfahren her so, als ob ein Einheitspreisvertrag vorliegen würde. Im Einheitspreisvertrag werden – wie bereits ausgeführt – technisch einheitliche Leistungen, wie z. B. m3 Mauerwerk, m3 Aushub einer bestimmten Bodenklasse, m2 Putz, m2 Dachziegel, Fenster einer bestimmten Ausführung usw. unter genauer Angabe der Menge, des Gewichtes oder der Stückzahl vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis in sog.
H. das Risiko auch für den zufälligen Untergang oder oder Zerstörung der ausgeführten Bauleistung durch höhere Gewalt die zufällige Verschlechterung der Bauleistung. oder andere unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände, beim AG, der von seiner Vergütungspflicht insoweit nicht befreit wird, sondern dem AN für die bis dahin ausgeführte Leistung die geschuldete Vergütung gemäß § 6 Nr. 5 VOB/B zahlen muss. c) Abnahme Der AG hat nur dann eine Verpflichtung zur Teilabnahme, wenn Der AN hat gemäß § 12 Nr.
9 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A). Weiterhin sind nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, so zu beschreiben, dass der Kalkulator ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Darüber hinaus hebt § 9 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A die Verpflichtung des Auftraggebers besonders hervor, die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen DIN 18299 ff.